Nutzungsbedingungen
- Rahmenbedingungen
Es können einfache, ungefährliche und unregelmäßige Arbeiten vergeben werden. Es sind Tätigkeiten, die keine besondere Qualifikation erfordern und in der Regel im Wohngebiet der Jugendlichen ausgeführt werden.
Damit die Entwicklung und die schulischen Leistungen der Jugendlichen nicht gefährdet werden, müssen gesetzlich vorgeschriebene Altersgrenzen beachtet werden.
Für Jugendliche unter 15 Jahren und noch vollzeitschulpflichtigen Jugendliche gibt es die Möglichkeit, sich das Taschengeld aufzubessern. Es gilt hier die Ausnahme, dass sie ab 13 Jahren mit Einwilligung ihrer Eltern grundsätzlich 2 Stunden am Tag, 10 Stunden in der Woche, durchschnittlich 5 Stunden pro Monat und durchschnittlich 60 Stunden im Jahr unter altersgerechten Bedingungen arbeiten können. Die Arbeiten dürfen nicht vor oder während des Schulunterrichts ausgeführt werden und müssen dem körperlichen und geistig-seelischen Entwicklungsstand der Jugendlichen entsprechen. Die Einsatzzeiten der Jugendlichen sind auf Montag bis Samstag zwischen 8:00 Uhr und 18:00 Uhr begrenzt. Gemäß § 2 Kinderarbeitsschutzverordnung sind für diese Jugendlichen folgende einfache Tätigkeiten geeignet:
- Austragen von Zeitungen/Prospekten
- Engagement im Sportverein oder in anderen gemeinnützigen Einrichtungen
- Babysitting
- Botengänge
- Nachhilfeunterricht
- Betreuung von Haustieren
- Einkaufstätigkeiten mit Ausnahme des Einkaufs von alkoholischen Getränken und Tabakwaren
Jugendliche dürfen in der Regel erst ab 15 Jahren höchstens 8 Stunden am Tag arbeiten. Während der Schulferien ist vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen eine Tätigkeit bis zu 4 Wochen im Kalenderjahr erlaubt.
Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nach 20:00 Uhr keine Tätigkeiten ausführen.
Das von TAGEBO empfohlene Taschengeld beträgt durchschnittlich 10 € pro Stunde. Ein anderer Stundenlohn kann zwischen den Jugendlichen und den Hilfesuchenden individuell vereinbart werden. Für weitere Informationen in diesem Zusammenhang wird auch auf den Ratgeber von TAGEBO verwiesen. Der vereinbarte Betrag ist vom Anbieter unmittelbar nach Abschluss der Tätigkeit dem Jugendlichen in bar auszuzahlen.
Gefährliche Tätigkeiten sowie pflegerische Tätigkeiten und alltägliche Haushaltsarbeiten, die im Wesentlichen zum Aufgabenspektrum von professionellen Dienstleistern oder Pflegepersonal gehören, sind explizit ausgeschlossen. Es findet keine Vermittlung an Gewerbetreibende statt.
Sowohl die Jugendlichen als auch die Anbieter müssen sich auf der Webseite von TAGEBO (www.tagebo.de) mit ihrem Vor- und Nachnamen sowie mit ihrer Anschrift anmelden und registrieren. Die Jugendlichen und die Anbieter müssen sich während des Anmeldevorgangs durch das Hochladen ihres Personalausweises verifizieren. Eine Anmeldung und Registrierung kann nur bei Einwilligung in die Nutzungsbedingungen und die Datenschutzinformation erfolgen. Die Anmeldung und Registrierung erfolgt kostenlos.
Die Jugendlichen und die Anbieter können jederzeit ihren Account bei TAGEBO löschen.
Bei minderjährigen Jugendlichen müssen die Sorgeberechtigten der Teilnahme an TAGBEO schriftlich zustimmen. Das Zustimmungsformular ist als Download bei den Anmeldeoptionen für die Jugendlichen auf der Webseite von TAGEBO (www.tagebo.de ) abrufbar.
Alle Teilnehmer an TAGEBO sollen einen fairen, verbindlichen und respektvoller Umgang miteinander pflegen.
Um einen Teil der für die Koordination erforderlichen Kosten zu decken, muss TAGEBO den Anbietern eine Gebühr berechnen. Diese liegt bei 10 € im Monat, 20 € im Vierteljahr oder 60 € im Jahr. Für die Jugendlichen ist die Nutzung von TAGEBO kostenlos.
- Rechtliche Voraussetzung
TAGEBO dient lediglich als Koordinationsstelle und übernimmt keine Haftung für die tatsächliche Verrichtung der Arbeit und deren Qualität. Die rechtliche Beziehung besteht ausschließlich zwischen dem Jugendlichen und dem Anbieter. Die Details einer Tätigkeit werden ausschließlich zwischen dem Jugendlichen und dem Anbieter vereinbart.
TAGEBO kann weder garantieren, dass es für angebotene Tätigkeiten Abnehmer gibt, noch dass jedem Jugendlichen eine Tätigkeit vermittelt wird. TAGEBO kann auch nicht dafür garantieren, dass individuelle Absprachen zwischen dem Anbieter und dem Jugendlichen eingehalten werden und dass Tätigkeiten zur Zufriedenheit des Anbieters erledigt werden. Dahingehende Schwierigkeiten sind direkt zwischen dem Anbieter und dem Jugendlichen zu klären. TAGEBO kann hier lediglich unterstützend tätig sein.
Für den Fall, dass es während einer Tätigkeit zur kriminellen Handlungen, wie beispielsweise Diebstahl, kommt, so muss sich der hiervon betroffene Anbieter selbst direkt an die Erziehungsberechtigten des Jugendlichen oder an die zuständigen Stellen, wie beispielsweise die Polizei, wenden. TAGEBO ist eine reine Koordinationsstelle und übernimmt keinerlei Haftung. Sollte es zu ernsthaften Problemen mit Jugendlichen oder Anbietern kommen, werden diese von TAGEBO ausgeschlossen und künftig nicht mehr berücksichtigt.
- Jugendarbeitsschutz
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen von TAGEBO muss es sich um geringfügige Hilfeleistungen, welche nur gelegentlich aus Gefälligkeit von den Jugendlichen erbracht werden, handeln. Diese Tätigkeiten liegen außerhalb des Geltungsbereichs des Jugendarbeitsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 2 JArbSchG). Sollte die Tätigkeit über geringfügige Hilfeleistungen hinausgehen, sind die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten.
- Sozialversicherungspflicht
Tätigkeiten im Rahmen von TAGEBO sind nicht als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu beurteilen, solange keine persönliche Abhängigkeit von einem Arbeitgeber gegeben ist (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Eine abhängige Tätigkeit zeichnet sich insbesondere durch das Weisungsrecht des Arbeitgebers, d. h. durch Vorgaben hinsichtlich des Inhalts, der Durchführung, der Zeit, der Dauer und des Ortes der Tätigkeit aus. Es soll innerhalb von TAGEBO hierzu ein Dialog zwischen Jugendlichen und Anbietern entstehen.
Die Hilfe des Jugendlichen darf nicht regelmäßig oder über einen bestimmten Zeitraum erfolgen. Für die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, kommt es nicht darauf an, was gewollt ist, sondern wie sich die Tätigkeit tatsächlich darstellt. Es ist das gesamte Erscheinungsbild der Tätigkeit maßgeblich.
In dem Fall, dass aus der zunächst einmaligen Hilfstätigkeit eines Jugendlichen eine regelmäßige Beschäftigung mit Gewinnerzielungsabsicht entsteht, muss der Jugendliche von dem hilfesuchenden Haushalt bei der Minijobzentrale angemeldet werden. Für diesen Fall muss der Anbieter – neben weiteren dann entstehenden Pflichten – auch Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für jeden Haushalt muss die Anmeldung eines Minijobs einzeln erfolgen. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Webseite der Minijobzentrale (www.minijob-zentrale.de) verwiesen.
Da die Jugendlichen im Rahmen von TAGEBO kurzfristig und möglichst unbürokratisch dem Anbieter helfen möchten, ist ein solches abhängiges Beschäftigungsverhältnis seitens TAGEBO nicht vorgesehen.
TAGEBO ist lediglich Koordinationsstelle und dient dem Erstkontakt zwischen Jugendlichen und Anbietern. Inwiefern aus der zunächst einmaligen Hilfstätigkeit des Jugendlichen ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis entsteht, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Anbieters. Dieser hat in einem solchen Fall auch für die Anmeldung des Beschäftigungsverhältnisses bei der Minijobzentrale zu sorgen.
- Einkommenssteuer/Umsatzsteuer
Das Einkommen ist für den Jugendlichen nicht steuerpflichtig, sofern sein Einkommen gemäß § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG den Grundfreibetrag von aktuell 11.604 € (Stand 2024) übersteigt. Der Jugendliche muss gemäß der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG nur Umsatzsteuer zahlen, wenn sein Umsatz absehbar oder im Vorjahr 22.000 € (Stand 2024) übersteigt. Die dem Jugendlichen angebotene Tätigkeit ist für den Anbieter nicht steuerpflichtig.
- Bezug von Sozialleistungen
Jugendliche, die Sozialleistungen (SGB II, BAföG, Bürgergeld, Wohngeld etc.) beziehen, müssen unter rechtlich festgelegten Umständen das erzielte Einkommen beim zuständigen Träger angeben. Die Jugendlichen müssen sich diesbezüglich mit dem zuständigen Leistungsträger in Verbindung setzen.
Einkünfte von Jugendlichen sind grundsätzlich als Einnahmen ihrer Bedarfsgemeinschaft (Familie, Lebensgemeinschaft, WG) nach § 11 SGB II zu berücksichtigen und somit anzugeben. Die monatlichen Einkünfte der Jugendlichen bleiben bis zur Minijob-Verdienstgrenze unberücksichtigt.
- Unfall-, Haftpflicht- und Krankenversicherung
Ein Versicherungsschutz über TAGEBO besteht nicht.
Es wird jedem Jugendlichen empfohlen, dafür Sorge zu tragen, dass eine private Haftpflicht- und Unfallversicherung – gegebenenfalls über die Eltern – vorhanden ist, da ansonsten für eventuell versicherungsrelevante Schäden keine Versicherung besteht. Gegebenenfalls übernimmt die private Haftpflichtversicherung des Jugendlichen, sofern vorhanden, entstandene Sachschäden und die private Unfallversicherung des Jugendlichen, sofern vorhanden, entstandene Personenschäden.
Darüber hinaus ist der Jugendliche, sofern er sich nicht in der Ausbildung befindet, in der Regel über die private oder gesetzliche Krankenversicherung der Erziehungsberechtigten im Wege einer Familienversicherung mitversichert.
Es muss in den jeweiligen Versicherungsbedingungen im konkreten Einzelfall geprüft werden, ob die Tätigkeiten im Rahmen der TAGEBO von der Versicherung abgedeckt werden.
- Datenschutz
TAGEBO erhebt personenbezogene Daten und verwendet sie zu den nachfolgend genannten Zwecken. Die personenbezogenen Daten werden im Falle der Anmeldung bei TAGEBO erhoben, gespeichert, übermittelt, verarbeitet und genutzt sowie zur Kontaktherstellung zwischen Jugendlichen und Anbieter weitergegeben. Die personenbezogenen Daten werden von TAGEBO zu weiteren Zwecken nicht an Dritte weitergegeben. Sämtliche Daten werden nur verschlüsselt öffentlich gemacht und anonymisiert zu einer statistischen Auswertung genutzt. TAGEBO gibt jederzeit auf Nachfrage Auskunft über die gespeicherten personenbezogenen Daten und die Zwecke der Datenverarbeitung. Zudem können die Daten jederzeit auf Verlangen berichtigt sowie gelöscht werden.
Die Jugendlichen und die Anbieter werden bei der Anmeldung über die Datenschutzbestimmungen informiert. Eine Anmeldung bei TAGEBO kann nur bei Unterzeichnung der Datenschutzerklärung erfolgen. Bei minderjährigen Jugendlichen müssen auch die Sorgeberechtigten der Einwilligung zum Datenschutz zustimmen.